Spendenquittung ausstellen: Pflichtangaben, Muster und Fristen

Ratgeber für Vereine, Stiftungen und NGOs · 8 Min. Lesezeit · Stand: 18. August 2026

Ob Spendenquittung, Spendenbescheinigung oder Zuwendungsbestätigung: Gemeint ist immer dasselbe Dokument, mit dem Spender:innen ihre Spende steuerlich absetzen können. Dieser Ratgeber zeigt, wann eine Bescheinigung nötig ist, welche Pflichtangaben gelten, wie Sachspenden bewertet werden und wie die Ausstellung digital funktioniert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur als gemeinnützig anerkannte Organisationen dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
  • Bis 300 Euro genügt der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug); darüber ist das amtliche Muster Pflicht.
  • Wortlaut und Pflichtangaben sind verbindlich vorgegeben; Layout und Logo sind frei.
  • Maschinelle Erstellung ohne Unterschrift und Versand als PDF per E-Mail sind zulässig.
  • Kostenlose Muster für Geld- und Sachzuwendungen gibt es unten zum Download.

Grundlagen

Quittung, Bescheinigung, Zuwendungsbestätigung: Was ist was?#

Rechtlich korrekt heißt das Dokument Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV). Im Alltag sagen die meisten „Spendenquittung“ oder „Spendenbescheinigung“; alle drei Begriffe bezeichnen denselben amtlichen Nachweis. Er bestätigt, dass eine gemeinnützige Organisation eine Geld- oder Sachzuwendung erhalten hat und diese für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

Sachspenden werden in Kartons für eine Spendenaktion gesammelt
Auch für Sachspenden wie Kleiderspenden können Vereine Zuwendungsbestätigungen ausstellen; entscheidend ist die belastbare Bewertung.

Wer darf Spendenquittungen ausstellen?

Nur Organisationen, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sind: eingetragene Vereine, Stiftungen und gGmbHs mit gültigem Freistellungsbescheid (oder Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO bei neu gegründeten Organisationen) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Daten des Bescheids (Finanzamt, Steuernummer, Datum, Veranlagungszeitraum) gehören wörtlich in jede Bescheinigung.

Wann ist eine Bescheinigung überhaupt nötig?

Nicht für jede Spende braucht es das volle Formular. Für Zuwendungen bis 300 Euro akzeptiert das Finanzamt den vereinfachten Nachweis (§ 50 Abs. 4 EStDV): den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, etwa den Kontoauszug. Bei Spenden an Vereine muss zusätzlich ein von der Organisation erstellter Beleg mit Angaben zur Freistellung und zum Verwendungszweck vorliegen.

Ab 300,01 Euro ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster Pflicht, wenn die Spende steuerlich geltend gemacht werden soll. In der Praxis stellen viele Organisationen auch unterhalb der Grenze Bescheinigungen aus, weil Spender:innen danach fragen; das ist erlaubt und gepflegte Spenderkommunikation.

Pflichtangaben

Pflichtangaben: Das muss auf die Spendenquittung#

Form und Inhalt sind durch die amtlichen Muster des Bundesfinanzministeriums verbindlich vorgegeben. Für eine Geldzuwendung gehören hinein:

  • Name und Anschrift der ausstellenden Organisation
  • Name und Anschrift der Spenderin bzw. des Spenders
  • Betrag in Ziffern und in Buchstaben sowie der Tag der Zuwendung
  • Die Angabe, ob es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt (Aufwandsspende: ja/nein)
  • Die Freistellungs-Passage: begünstigter Zweck, Finanzamt, Steuernummer, Datum des Bescheids und Veranlagungszeitraum
  • Die Bestätigung, dass die Zuwendung nur für die begünstigten Zwecke verwendet wird
  • Ort, Datum und Unterschrift, bei maschineller Erstellung ersatzweise das dokumentierte Verfahren
  • Der Haftungshinweis nach § 10b Abs. 4 EStG

Für Sachzuwendungen kommen die genaue Bezeichnung der Sache (mit Alter, Zustand, ursprünglichem Kaufpreis) und die Angabe zur Herkunft hinzu: Betriebsvermögen (Bewertung zum Entnahmewert) oder Privatvermögen (Bewertung zum gemeinen Wert, also dem Verkehrswert).

Sachspenden richtig bewerten

Der häufigste Praxisfall: Jemand spendet gebrauchte Gegenstände, und der Verein muss einen realistischen Wert ansetzen. Zwei Beispiele:

  • Gebrauchter Laptop aus Privatbesitz: Maßgeblich ist der Zeitwert, also der Preis, der beim Verkauf heute erzielbar wäre. Anhaltspunkte liefern Gebrauchtmarkt-Preise für vergleichbare Geräte; die Unterlagen zur Schätzung gehören in die Ablage der Organisation.
  • Neue Trikots aus dem Sportgeschäft (Betriebsvermögen des Spenders): Der Händler setzt den Entnahmewert an (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) und teilt ihn der Organisation mit; dieser Wert steht auf der Bescheinigung.

Ohne belastbare Wertermittlung sollte keine Bescheinigung ausgestellt werden; im Zweifel lieber niedriger ansetzen und die Schätzgrundlagen dokumentieren.

Einzel- oder Sammelbestätigung?

EinzelbestätigungSammelbestätigung
UmfangEine Zuwendung pro DokumentAlle Zuwendungen eines Jahres in einem Dokument mit Einzelaufstellung
Typischer EinsatzEinmalspenden, größere Beträge, SachspendenDauerspenden und Mitglieder mit mehreren Zuwendungen
Aufwand für die OrganisationFällt laufend übers Jahr anEinmal pro Jahr, gebündelt (üblich: Januar/Februar fürs Vorjahr)
BesonderheitJe Zuwendung muss vermerkt sein, ob es sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt; die Gesamtsumme wird bestätigt

Fristen & Haftung

Fristen, Aufbewahrung und Haftung#

  • Aufbewahrung: Die Organisation muss ein Doppel jeder Bescheinigung aufbewahren; bei maschineller Erstellung genügt die Speicherung der Daten. Für die Buchhaltungsunterlagen gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen von bis zu zehn Jahren.
  • Spenderseite: Spender:innen müssen die Bescheinigung nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen (Belegvorhaltepflicht bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids).
  • Haftung: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bescheinigung ausstellt oder Spenden zweckwidrig verwendet, haftet für die entgangene Steuer: pauschal 30 % des zugewendeten Betrags bei der Einkommensteuer, dazu 15 % bei der Gewerbesteuer (§ 10b Abs. 4 EStG). Das Risiko trifft die Organisation und kann auf handelnde Personen durchschlagen; sauber gepflegte Prozesse sind deshalb kein Formalismus.

Digital erstellen

Spendenquittungen digital erstellen und versenden#

Zuwendungsbestätigungen dürfen maschinell und ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden, wenn das Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert ist; der Versand als schreibgeschützte PDF-Datei per E-Mail ist zulässig. Für Organisationen mit vielen Spenden lohnt sich Automatisierung schnell: Aus den Spendendaten entstehen fehlerfreie Bescheinigungen samt Sammelbestätigung zum Jahresende, ohne manuelles Abtippen.

Und in GoodFunds? Der Wunsch nach einer Spendenquittung wird schon heute direkt im Spendenformular erfasst, inklusive der nötigen Adressdaten. Die automatische Erstellung und der digitale Versand sind aktuell in Entwicklung, mit der Jahres-Sammelbestätigung als erstem Schritt, damit sie zur Steuersaison bereitsteht. Den Stand zeigt die Seite Funktionen → Spenden.

Muster

Kostenlose Muster zum Download#

Beide Vorlagen orientieren sich am amtlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen: als PDF zum Ausdrucken und als Word-Datei zum Anpassen an eure Organisation. Die in Klammern gesetzten Platzhalter (Zweck, Finanzamt, Steuernummer, Bescheiddatum) müssen mit den Angaben aus eurem Freistellungsbescheid gefüllt werden.

Zuwendungsbestätigung GeldzuwendungPDFWord
Zuwendungsbestätigung SachzuwendungPDFWord

Verbindlich sind stets die aktuellen amtlichen Muster; sie stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereit.

Checkliste

Checkliste: Bescheinigung ausstellen in sechs Schritten#

  1. Gemeinnützigkeit prüfen: Liegt ein gültiger Freistellungsbescheid vor?
  2. Spende erfassen: Betrag bzw. Sachwert, Datum, vollständige Spenderdaten
  3. Richtiges Muster wählen: Geld-, Sach- oder Aufwandsspende, einzeln oder gesammelt
  4. Pflichtangaben übernehmen, inklusive Freistellungs-Passage und Haftungshinweis
  5. Bescheinigung ausstellen und versenden (Post oder schreibgeschützte PDF)
  6. Doppel bzw. Daten aufbewahren und den Vorgang dokumentieren

FAQ

Häufige Fragen#

Spender:innen brauchen die Bescheinigung, um eine Spende in der Steuererklärung geltend zu machen. Bei Spenden bis 300 Euro genügt der vereinfachte Nachweis (etwa der Kontoauszug), darüber ist die nach amtlichem Muster erforderlich. Viele Spender:innen erwarten sie unabhängig vom Betrag.

Bis 300 Euro pro Zuwendung akzeptiert das Finanzamt den vereinfachten Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank. Ganz ohne Nachweis geht es nicht. Bei Spenden in Katastrophenfällen auf Sonderkonten gilt der vereinfachte Nachweis ohne Betragsgrenze.

Ja. Maschinell erstellte sind ohne eigenhändige Unterschrift zulässig, und der Versand als schreibgeschützte Datei (z. B. PDF) per E-Mail ist möglich. Die Organisation muss das Verfahren ordnungsgemäß dokumentieren.

Keiner. Beide Begriffe meinen dasselbe Dokument; rechtlich korrekt heißt es . „“ ist die umgangssprachliche, „“ die halb-offizielle Variante.

Nein. dürfen nur Organisationen ausstellen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind ( bzw. Feststellung nach § 60a AO). Wer ohne Berechtigung ausstellt, riskiert Haftung für entgangene Steuern.

Ja, für tatsächlich erhaltene Zuwendungen ist das auch nachträglich möglich, etwa gesammelt am Jahresanfang für das Vorjahr als Sammelbestätigung.

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und die amtlichen Muster, insbesondere § 10b EStG und § 50 EStDV.