Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale 2026: Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung
Wer Engagierten etwas zurückgeben will, ohne gleich ein Arbeitsverhältnis zu begründen, nutzt die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale. Beide sind zum 1. Januar 2026 gestiegen. Dieser Ratgeber zeigt, wer sie bekommen kann, wie ihr sie im Verein korrekt auszahlt und worauf ihr bei Vorstand, Minijob und Steuererklärung achten müsst.
Das Wichtigste in Kürze
- Ehrenamtspauschale: bis 960 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, insgesamt je Person, für nebenberufliche Tätigkeiten aller Art im gemeinnützigen Bereich (§ 3 Nr. 26a EStG).
- Übungsleiterpauschale: bis 3.300 Euro im Jahr, nur für Ausbilden, Betreuen, Pflegen und künstlerische Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
- Beide Beträge gelten je Person und Jahr, nicht je Verein. Für verschiedene Tätigkeiten lassen sie sich kombinieren, für dieselbe nicht.
- Vorstandsmitglieder dürfen eine Pauschale nur erhalten, wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich erlaubt.
- Steuerfreie Pauschalen zählen nicht als Arbeitsentgelt und lassen sich deshalb mit einem Minijob bis 603 Euro im Monat kombinieren.
Überblick
Zwei Freibeträge im Vergleich#
Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind Freibeträge im Einkommensteuergesetz. Sie erlauben gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen, Engagierte für ihren Einsatz zu entschädigen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind beide zum 1. Januar 2026 gestiegen.
| Ehrenamtspauschale | Übungsleiterpauschale | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26a EStG | § 3 Nr. 26 EStG |
| Betrag seit 2026 | 960 € im Jahr (80 € im Monat) | 3.300 € im Jahr (275 € im Monat) |
| Betrag bis 2025 | 840 € | 3.000 € |
| Welche Tätigkeiten zählen | nebenberufliche Tätigkeiten aller Art im gemeinnützigen Bereich | Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pflege, künstlerische Tätigkeit |
| Typische Beispiele | Kassenwart, Platzwart, Schriftführerin, Vorstand (mit Satzungsklausel), Helfer beim Vereinsfest | Jugendtrainerin, Chorleiter, Kursleiterin, Betreuer in der Hausaufgabenhilfe |
| Sozialversicherung | frei | frei |
Voraussetzungen
Wer die Pauschalen bekommen kann#
Die Tätigkeit ist nebenberuflich
Nebenberuflich heißt: Die Tätigkeit nimmt im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch. Als Richtwert gelten rund 14 Stunden pro Woche. Einen Hauptberuf braucht es dafür nicht. Auch Studierende, Rentnerinnen, Hausmänner oder Arbeitsuchende können nebenberuflich im Sinne des Gesetzes tätig sein.
Der Auftraggeber ist gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich
Die Zahlung muss von einer steuerbegünstigten Körperschaft kommen, also einem Verein, einer Stiftung oder gGmbH mit anerkannter Gemeinnützigkeit, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wie einer Gemeinde oder Hochschule. Organisationen in anderen Staaten der EU und des EWR sind ebenfalls begünstigt. Als Nachweis der Gemeinnützigkeit dient in der Regel der Freistellungsbescheid.
Die Tätigkeit dient dem gemeinnützigen Zweck
Begünstigt ist Engagement im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben, also dort, wo der Verein seinen Satzungszweck verwirklicht. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa der Ausschank in der Vereinsgaststätte, und Zahlungen an Sportlerinnen und Sportler für ihre sportliche Betätigung.
Kombinieren
Beide Pauschalen nebeneinander nutzen#
Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine der beiden Pauschalen. Das schließt das Gesetz ausdrücklich aus (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG). Übt jemand dagegen zwei verschiedene Tätigkeiten aus, können beide Freibeträge nebeneinander greifen, auch im selben Verein.
Beispiel: Eine Trainerin leitet zweimal pro Woche die Jugendmannschaft und führt zusätzlich die Vereinskasse. Für das Training kann sie bis 3.300 Euro über die Übungsleiterpauschale erhalten, für die Kasse bis 960 Euro über die Ehrenamtspauschale. Zusammen sind das bis 4.260 Euro im Jahr steuerfrei. Damit das bei einer Prüfung trägt, sollten beide Tätigkeiten in getrennten Vereinbarungen beschrieben sein.
Beide Beträge gelten je Person und Kalenderjahr, unabhängig davon, für wie viele Organisationen jemand tätig ist. Wer in zwei Vereinen engagiert ist, muss den Freibetrag aufteilen.
Vorstand
Pauschalen für den Vorstand: nur mit Satzungsklausel#
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Vorstand eines Vereins unentgeltlich tätig ist (§ 27 Abs. 3 BGB). Die Satzung kann davon abweichen (§ 40 BGB), muss es aber ausdrücklich tun. Ohne eine solche Regelung ist jede Zahlung an Vorstandsmitglieder, auch die Ehrenamtspauschale, eine Pflichtverletzung. Sie verstößt zugleich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
Eine übliche Formulierung lautet sinngemäß: „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.“ Lasst eine Satzungsänderung vor dem Beschluss vom Finanzamt prüfen.
Ein Nebeneffekt der Grenze: Vorstandsmitglieder, die höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Eine Ehrenamtspauschale von 960 Euro lässt dieses Haftungsprivileg also unberührt.
Minijob
Pauschale und Minijob kombinieren#
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Ein Verein kann deshalb eine Pauschale mit einem Minijob verbinden, ohne dass die Verdienstgrenze überschritten wird. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.
Beispiel: Ein Trainer erhält monatlich 275 Euro, das ist ein Zwölftel der Übungsleiterpauschale, und dazu 603 Euro als Minijob. Zusammen sind das 878 Euro im Monat, ohne dass die Grenze für den Minijob überschritten ist. Der Verein muss den Minijob wie üblich bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Auszahlung
So zahlt ein Verein die Pauschale aus#
- Grundlage schaffen: Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschließt, für welche Tätigkeiten der Verein Pauschalen zahlt und in welcher Höhe. Bei Vorstandsämtern braucht es zusätzlich die Satzungsklausel.
- Vereinbarung schließen: Eine kurze schriftliche Vereinbarung beschreibt Tätigkeit, Zeitraum und Betrag und nennt die Rechtsgrundlage, also § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG.
- Erklärung einholen: Die oder der Engagierte bestätigt schriftlich, dass der Freibetrag nicht bereits bei einer anderen Organisation ausgeschöpft wird. Ändert sich das im Laufe des Jahres, muss sie oder er es melden.
- Auszahlen und buchen: Die Zahlung läuft nachvollziehbar über das Vereinskonto und wird dem richtigen Bereich zugeordnet.
- Bescheinigung ausstellen: Zum Jahresende bestätigt der Verein Name, Tätigkeit, Zeitraum und gezahlten Betrag. Das erleichtert den Engagierten die Steuererklärung.
Steuererklärung
Was Engagierte in der Steuererklärung angeben#
Die Pauschale ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Wer mehr als 960 Euro beziehungsweise 3.300 Euro erhält, versteuert nur den übersteigenden Teil. Je nach Art der Tätigkeit gehört die Einnahme in die Anlage N, die Anlage S oder die Anlage SO und wird dort als steuerfrei angegeben.
Ausgaben, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, etwa Fahrtkosten oder Materialien, lassen sich nur absetzen, soweit sie den Freibetrag übersteigen. Bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen gelten sie als abgegolten.
Checkliste
Checkliste für den Vorstand#
- Sind die Beträge in Vereinbarungen und Beschlüssen auf 960 Euro und 3.300 Euro angepasst?
- Gibt es für jede bezahlte Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung mit Rechtsgrundlage?
- Haben alle Engagierten bestätigt, dass sie den Freibetrag nicht anderweitig nutzen?
- Erlaubt die Satzung eine Vergütung, falls Vorstandsmitglieder eine Pauschale erhalten?
- Sind Tätigkeiten, für die beide Pauschalen gezahlt werden, klar voneinander getrennt?
- Liegt die Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb und nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
FAQ
Häufige Fragen#
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Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze, insbesondere § 3 Nr. 26 und 26a EStG, § 27 BGB, § 31a BGB und § 1 SvEV. Die Minijob-Grenze stammt von der Minijob-Zentrale.