Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale 2026: Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung

Ratgeber für Vereine und gemeinnützige Organisationen · 9 Min. Lesezeit · Stand: 1. Oktober 2026

Wer Engagierten etwas zurückgeben will, ohne gleich ein Arbeitsverhältnis zu begründen, nutzt die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale. Beide sind zum 1. Januar 2026 gestiegen. Dieser Ratgeber zeigt, wer sie bekommen kann, wie ihr sie im Verein korrekt auszahlt und worauf ihr bei Vorstand, Minijob und Steuererklärung achten müsst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehrenamtspauschale: bis 960 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, insgesamt je Person, für nebenberufliche Tätigkeiten aller Art im gemeinnützigen Bereich (§ 3 Nr. 26a EStG).
  • Übungsleiterpauschale: bis 3.300 Euro im Jahr, nur für Ausbilden, Betreuen, Pflegen und künstlerische Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
  • Beide Beträge gelten je Person und Jahr, nicht je Verein. Für verschiedene Tätigkeiten lassen sie sich kombinieren, für dieselbe nicht.
  • Vorstandsmitglieder dürfen eine Pauschale nur erhalten, wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich erlaubt.
  • Steuerfreie Pauschalen zählen nicht als Arbeitsentgelt und lassen sich deshalb mit einem Minijob bis 603 Euro im Monat kombinieren.

Überblick

Zwei Freibeträge im Vergleich#

Die und die sind Freibeträge im Einkommensteuergesetz. Sie erlauben gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen, Engagierte für ihren Einsatz zu entschädigen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind beide zum 1. Januar 2026 gestiegen.

EhrenamtspauschaleÜbungsleiterpauschale
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 26a EStG§ 3 Nr. 26 EStG
Betrag seit 2026960 € im Jahr (80 € im Monat)3.300 € im Jahr (275 € im Monat)
Betrag bis 2025840 €3.000 €
Welche Tätigkeiten zählennebenberufliche Tätigkeiten aller Art im gemeinnützigen BereichÜbungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pflege, künstlerische Tätigkeit
Typische BeispieleKassenwart, Platzwart, Schriftführerin, (mit Satzungsklausel), Helfer beim VereinsfestJugendtrainerin, Chorleiter, Kursleiterin, Betreuer in der Hausaufgabenhilfe
Sozialversicherungfreifrei

Voraussetzungen

Wer die Pauschalen bekommen kann#

Die Tätigkeit ist nebenberuflich

Nebenberuflich heißt: Die Tätigkeit nimmt im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch. Als Richtwert gelten rund 14 Stunden pro Woche. Einen Hauptberuf braucht es dafür nicht. Auch Studierende, Rentnerinnen, Hausmänner oder Arbeitsuchende können nebenberuflich im Sinne des Gesetzes tätig sein.

Der Auftraggeber ist gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich

Die Zahlung muss von einer steuerbegünstigten Körperschaft kommen, also einem Verein, einer Stiftung oder gGmbH mit anerkannter , oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wie einer Gemeinde oder Hochschule. Organisationen in anderen Staaten der EU und des EWR sind ebenfalls begünstigt. Als Nachweis der Gemeinnützigkeit dient in der Regel der .

Die Tätigkeit dient dem gemeinnützigen Zweck

Begünstigt ist Engagement im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben, also dort, wo der Verein seinen verwirklicht. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa der Ausschank in der Vereinsgaststätte, und Zahlungen an Sportlerinnen und Sportler für ihre sportliche Betätigung.

Kombinieren

Beide Pauschalen nebeneinander nutzen#

Für dieselbe Tätigkeit gibt es nur eine der beiden Pauschalen. Das schließt das Gesetz ausdrücklich aus (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG). Übt jemand dagegen zwei verschiedene Tätigkeiten aus, können beide Freibeträge nebeneinander greifen, auch im selben Verein.

Beispiel: Eine Trainerin leitet zweimal pro Woche die Jugendmannschaft und führt zusätzlich die Vereinskasse. Für das Training kann sie bis 3.300 Euro über die Übungsleiterpauschale erhalten, für die Kasse bis 960 Euro über die Ehrenamtspauschale. Zusammen sind das bis 4.260 Euro im Jahr steuerfrei. Damit das bei einer Prüfung trägt, sollten beide Tätigkeiten in getrennten Vereinbarungen beschrieben sein.

Beide Beträge gelten je Person und Kalenderjahr, unabhängig davon, für wie viele Organisationen jemand tätig ist. Wer in zwei Vereinen engagiert ist, muss den Freibetrag aufteilen.

Vorstand

Pauschalen für den Vorstand: nur mit Satzungsklausel#

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Vorstand eines Vereins unentgeltlich tätig ist (§ 27 Abs. 3 BGB). Die kann davon abweichen (§ 40 BGB), muss es aber ausdrücklich tun. Ohne eine solche Regelung ist jede Zahlung an Vorstandsmitglieder, auch die Ehrenamtspauschale, eine Pflichtverletzung. Sie verstößt zugleich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.

Eine übliche Formulierung lautet sinngemäß: „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.“ Lasst eine Satzungsänderung vor dem Beschluss vom Finanzamt prüfen.

Ein Nebeneffekt der Grenze: Vorstandsmitglieder, die höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Eine Ehrenamtspauschale von 960 Euro lässt dieses Haftungsprivileg also unberührt.

Minijob

Pauschale und Minijob kombinieren#

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Ein Verein kann deshalb eine Pauschale mit einem Minijob verbinden, ohne dass die Verdienstgrenze überschritten wird. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.

Beispiel: Ein Trainer erhält monatlich 275 Euro, das ist ein Zwölftel der Übungsleiterpauschale, und dazu 603 Euro als Minijob. Zusammen sind das 878 Euro im Monat, ohne dass die Grenze für den Minijob überschritten ist. Der Verein muss den Minijob wie üblich bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Auszahlung

So zahlt ein Verein die Pauschale aus#

  1. Grundlage schaffen: Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschließt, für welche Tätigkeiten der Verein Pauschalen zahlt und in welcher Höhe. Bei Vorstandsämtern braucht es zusätzlich die Satzungsklausel.
  2. Vereinbarung schließen: Eine kurze schriftliche Vereinbarung beschreibt Tätigkeit, Zeitraum und Betrag und nennt die Rechtsgrundlage, also § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG.
  3. Erklärung einholen: Die oder der Engagierte bestätigt schriftlich, dass der Freibetrag nicht bereits bei einer anderen Organisation ausgeschöpft wird. Ändert sich das im Laufe des Jahres, muss sie oder er es melden.
  4. Auszahlen und buchen: Die Zahlung läuft nachvollziehbar über das Vereinskonto und wird dem richtigen Bereich zugeordnet.
  5. Bescheinigung ausstellen: Zum Jahresende bestätigt der Verein Name, Tätigkeit, Zeitraum und gezahlten Betrag. Das erleichtert den Engagierten die Steuererklärung.
Verzicht als Spende? Ehrenamtliche können auf eine vereinbarte Pauschale verzichten und den Betrag als Aufwandsspende geben. Dafür muss der Anspruch vorher wirksam vereinbart sein und der Verein ihn tatsächlich zahlen können. Die dafür erstellt GoodFunds nach amtlichem Muster. Was hineingehört, steht im Ratgeber Spendenquittung ausstellen.

Steuererklärung

Was Engagierte in der Steuererklärung angeben#

Die Pauschale ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Wer mehr als 960 Euro beziehungsweise 3.300 Euro erhält, versteuert nur den übersteigenden Teil. Je nach Art der Tätigkeit gehört die Einnahme in die Anlage N, die Anlage S oder die Anlage SO und wird dort als steuerfrei angegeben.

Ausgaben, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, etwa Fahrtkosten oder Materialien, lassen sich nur absetzen, soweit sie den Freibetrag übersteigen. Bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen gelten sie als abgegolten.

Checkliste

Checkliste für den Vorstand#

  1. Sind die Beträge in Vereinbarungen und Beschlüssen auf 960 Euro und 3.300 Euro angepasst?
  2. Gibt es für jede bezahlte Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung mit Rechtsgrundlage?
  3. Haben alle Engagierten bestätigt, dass sie den Freibetrag nicht anderweitig nutzen?
  4. Erlaubt die Satzung eine Vergütung, falls Vorstandsmitglieder eine Pauschale erhalten?
  5. Sind Tätigkeiten, für die beide Pauschalen gezahlt werden, klar voneinander getrennt?
  6. Liegt die Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb und nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

FAQ

Häufige Fragen#

Seit dem 1. Januar 2026 bis zu 960 Euro pro Person und Jahr, das sind 80 Euro im Monat. Bis 2025 lag sie bei 840 Euro. Die ist auf 3.300 Euro gestiegen, vorher 3.000 Euro.

Nein. Beide Freibeträge gelten je Person und Jahr, egal für wie viele Organisationen jemand tätig ist. Wer in zwei Vereinen engagiert ist, kann die 960 Euro nur einmal steuerfrei erhalten. Deshalb sollte jeder Verein schriftlich bestätigen lassen, dass der Betrag nicht schon anderswo ausgeschöpft wird.

Die Pauschale ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Steuerpflichtig wird nur der Teil über 960 Euro, nicht die gesamte Zahlung. Ob darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen, hängt davon ab, ob die Tätigkeit als Beschäftigung, etwa als Minijob, gestaltet ist.

Ja. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Ob der Verein monatlich, quartalsweise oder einmal im Jahr zahlt, ist ihm überlassen. Wichtig ist nur, dass die Summe im Kalenderjahr den Freibetrag nicht übersteigt, wenn die Zahlung vollständig steuerfrei bleiben soll.

Ja, die Pauschale hängt nicht vom Hauptberuf ab. Bei Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer eine Erwerbsminderungsrente oder Sozialleistungen bezieht, sollte vorher bei Rentenversicherung oder Jobcenter nachfragen, wie die Zahlung angerechnet wird.

Ja, als sogenannte Aufwandsspende. Voraussetzung ist, dass der Anspruch vorher wirksam vereinbart wurde, etwa per , Vertrag oder Vorstandsbeschluss, und der Verein ihn auch tatsächlich zahlen könnte. Der Verzicht muss zeitnah erklärt werden. Dann darf der Verein über den Betrag eine ausstellen.

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze, insbesondere § 3 Nr. 26 und 26a EStG, § 27 BGB, § 31a BGB und § 1 SvEV. Die Minijob-Grenze stammt von der Minijob-Zentrale.